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Verkehrsrecht

Wir stehen Ihnen in sämtlichen Verkehrsunfallsituationen zur Seite und setzen Ihre Ansprüche für Sach- und Personenschäden gegenüber den Haftpflichtversicherungen durch.

Ein Verkehrsunfall ist eine belastende und herausfordernde Situation. Wir achten darauf, dass der Unfall schnellstens durch die Versicherungen bearbeitet wird und Sie auf keinen Schäden sitzen bleiben. Wir übernehmen für Sie die Korrespondenz mit Versicherungen und der Werkstatt, so dass Sie nicht selbst tätig werden müssen und wertvolle Zeit sparen.

Falls Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, werden die außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten von dieser übernommen.

Falls Sie keine Rechtsschutzversicherung besitzen, sind die Kosten für Ihre rechtliche Vertretung von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu tragen, sofern Sie unschuldig in den Unfall verwickelt wurden.

 

 

Aktuelle Urteile:

BGH stärkt Unfallgeschädigte beim Werkstattrisiko

 

Der Bundesgerichtshof hat mit mehreren Urteilen vom 16. Januar 2024 klargestellt: Gibt ein Unfallgeschädigter sein Fahrzeug zur Reparatur in eine Fachwerkstatt, trägt grundsätzlich der Schädiger beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung das sogenannte Werkstattrisiko. Das gilt auch dann, wenn die Werkstatt überhöhte Kosten berechnet, unwirtschaftlich arbeitet oder einzelne abgerechnete Reparaturschritte tatsächlich nicht durchgeführt wurden, sofern dies für den Geschädigten nicht erkennbar war und ihn kein Auswahl- oder Überwachungsverschulden trifft.

Auch eine noch nicht bezahlte Reparaturrechnung schließt die Anwendung des Werkstattrisikos nicht aus. In diesem Fall kann der Geschädigte allerdings grundsätzlich nur Zahlung unmittelbar an die Werkstatt verlangen. Nicht vom Werkstattrisiko erfasst sind dagegen Schäden oder Arbeiten, die nicht unfallbedingt sind. Deren Unfallbedingtheit muss weiterhin der Geschädigte nachweisen.

BGH, Urteile vom 16. Januar 2024, unter anderem VI ZR 253/22

  

Verkehrsunfall im Ausland: Welches Recht gilt?

 

Kurzfassung zum Urteil des LG Köln vom 26.06.2025 (Az. 36 O 325/23)

 

Ein Verkehrsunfall im europäischen Ausland zwischen zwei deutschen Autofahrern wirft oft die Frage auf: Welches Recht ist anwendbar? Das Landgericht Köln hat hierzu in einer aktuellen Entscheidung klare Richtlinien aufgestellt.

 

Der Fall in Kürze:


Zwei in Deutschland wohnhafte Fahrer kollidierten auf einer österreichischen Bundesstraße. Ein Fahrer wollte links abbiegen, verlangsamte, blinkte und ordnete sich zur Fahrbahnmitte ein. Der nachfolgende Fahrer setzte zum Linksüberholen an, da er den Blinker falsch interpretierte. Es kam zum Unfall.


Die rechtliche Entscheidung (Rom II-VO)
Das LG Köln urteilte: Das Schadensrecht richtet sich bei zwei deutschen Beteiligten nach
deutschem Recht. Für die Beurteilung des konkreten Fahrverhaltens gelten jedoch zwingend die Verkehrsregeln am Unfallort – in diesem Fall die österreichische Straßenverkehrsordnung (ÖStVO).


Wichtige Unterschiede zum deutschen Recht:

Keine doppelte Rückschaupflicht: Anders als in Deutschland muss ein abbiegender Fahrer in Österreich unmittelbar vor dem Abbiegen nicht nochmals den rückwärtigen Verkehr prüfen, wenn er rechtzeitig geblinkt und sich zur Mitte eingeordnet hat.
Rechts überholen: Ein links abbiegendes Fahrzeug, das korrekt blinkt und eingeordnet ist, muss in Österreich zwingend rechts überholt werden.


Da der überholende Fahrer diese österreichischen Verkehrsregeln missachtete und
vorschriftswidrig links überholte, trug er die alleinige Schuld an der Kollision. Die Klage wurde entsprechend abgewiesen.

 

Fazit:

Bei Auslandsunfällen ist stets eine genaue Prüfung der lokalen Verkehrsvorschriften entscheidend. 

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