Wir beraten Sie bei der Erstellung eines Testaments und finden für Sie eine passende Regelung. Dabei wird zunächst Ihre Vorstellung in einem gemeinsamen Gesräch heraus-gearbeitet. Sollte diese bereits durch die gesetzliche Erbfolge erreicht werden, die dann gilt, wenn kein Testament oder Erbvertrag besteht, so ist es nicht unbedingt nötig ein Testament zu errichten.
Wir unterstützen Sie auch bei der Abwicklung einer Erbschaft oder bei der Geltend-machung von Ansprüchen nach einem Todesfall, beispielsweise die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen und die Berechnung des Erbteils.
BGH - Urteil vom 05.04.2016 - XI ZR 440/15
In diesem Fall ging es darum, dass eine Sparkasse von 2 Erben verlangte, einen kostenpflichtigen Erbschein für die Umschreibung der Konten des Erblassers vorzulegen. Die Erben beantragten im Folgenden den Erbschein und wollten von der Sparkasse die Erstattung der Kosten für den Erbschein.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein Erbe nicht verpflichtet ist sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen. Auch ein handschriftliches Testament sei dem Grunde nach geeignet das Erbrecht nachzuweisen. Eine Ausnahme bestehe dann, wenn es inhaltliche Zweifel gibt, was in diesem Fall nicht bestand.
In klaren Erbfolgefällen kann daher die Bank die Vorlage des Erbscheins nicht verlangen. Da in diesem Fall die Sparkasse auch schuldhaft gehandelt hat, musste sie die Kosten der Erben für den Erbschein übernehmen.