Kosten

   

   Die Vergütung des Rechtsanwalts richtet sich in einer Vielzahl von Rechtsangelegenheiten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
   (RVG). Das RVG nimmt zum Teil Bezug auf andere Gesetze, insbesondere das Gerichtskostengesetz (GKG), die Kostenordnung
   (KostO ) und die §§ 3ff der Zivilprozessordnung (ZPO).

   Das RVG geht grundsätzlich von Gebühren aus, die sich nach dem Gegenstandswert richten.
   Außer den Gebühren des Rechtsanwalts gehören zu dem Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts Auslagen nach dem RVG, wie zum
   Beispiel Dokumentenpauschale, Kostenpauschale, Reisekosten  und die Umsatzsteuer. Wir werden Sie darauf hinweisen, welche
   Auslagen Sie in Ihrem konkreten Fall zahlen müssen.

   Die Beratungshilfe und die Prozesskostenhilfe können Bürger mit geringem Einkommen und Vermögen in Anspruch nehmen.
   Beide Rechtsinstitute gewährleisten eine weitgehende Ausgleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der
   Verwirklichung des Rechtsschutzes auf Grund des Rechts auf Gleichbehandlung, das in Art. 3 Grundgesetz verankert ist.
   Sowohl bei der Beratungshilfe als auch bei der Prozesskostenhilfe hat der Rechtsanwalt gegen den Mandanten keinen
   Vergütungsanspruch, sondern gegen die Staatskasse. Nach der jetzigen Rechtslage (05/2009) kann der Rechtsanwalt von dem
   Mandanten nur im Falle der Beratungshilfe eine Beratungshilfegebühr von 10 € beanspruchen.

   Die Beratungshilfe ist eine Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, während die
   Prozesskostenhilfe eine Kostenhilfe für die Führung eines Prozesses vor inländischen staatlichen Gerichten ist. Wie das
   Bewilligungsverfahren abläuft und welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen, werden wir Sie umfassend beraten.

   Wenn Sie rechtschutzversichert sind, müssen wir die Allgemeinen Bedingungen Ihrer Versicherung (ARB) kennen, bevor wir Ihnen
   sagen können, für welche außergerichtlichen und gerichtlichen Fälle Versicherungsschutz besteht.

   Zusätzlich fallen noch die Kosten für das gerichtliche Verfahren nach dem GKG an. Über deren Höhe werden wir Sie selbstverständlich
   informieren.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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